Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Haushaltsgesetz 1996

HG 1996

§ 12 Stellenbesetzungsregelung

(1) Von den Planstellen für Beamte und Stellen für

Angestellte und Arbeiter, die am 1. Januar 1996 frei sind oder danach frei

werden, dürfen 50 vom Hundert nicht besetzt werden. Die restlichen 50 vom

Hundert der freien oder freiwerdenden Planstellen und Stellen dürfen erst

nach Ablauf von sechs Monaten wieder besetzt werden.

(2) Absatz 1 gilt nicht

in den Kapiteln 03 110, 03 120, 03 140 und 03 150 für die Planstellen

und Stellen für Polizeivollzugspersonal,

in den Kapiteln 04 050 und 04 051 für die Planstellen und Stellen in

den Strafvollzugseinrichtungen und bei den Sozialen Diensten der Justiz,

in den Kapiteln 04 040, 04 090, 04 100, 07 110 und 07 120 für die

Planstellen für Richter und Staatsanwälte,

in den Kapiteln 06 120 bis 06 164 für die Planstellen für

Hochschullehrer,

im Kapitel 12 050 für die Planstellen und Stellen für

Mitarbeiter der Finanzämter.

(3) Absatz 1 gilt ferner nicht für

die Einstellung von Beamten auf Probe, die als Nachwuchskräfte des

Landes Brandenburg die Laufbahnprüfung bestanden haben, sowie Anstellungen

von Beamten auf Probe des Landes Brandenburg im Eingangsamt. Entsprechendes

gilt für Auszubildende, die in ein Arbeitsverhältnis übernommen

werden,

die Einstellung von Schwerbehinderten,

die im Haushaltsplan 1996 erstmals ausgebrachten Planstellen und Stellen.

(4) Die Absätze 1 und 3 gelten entsprechend für

institutionell finanzierte Stellen bei Zuwendungsempfängern, deren

Zuwendungsbedarf zu mindestens 50 vom Hundert oder mehrheitlich vom Land

gedeckt wird.

(5) Weitere Ausnahmen von diesen Stellenbesetzungssperren sind

bei unabweisbarem Bedarf mit Einwilligung der Ministerin der Finanzen

möglich. Das Nähere bestimmt die Ministerin der Finanzen. Für

die Einzelpläne des Landtages, des Landesrechnungshofes und des

Landesverfassungsgerichts erteilt die Einwilligung zu Ausnahmen von

Stellenbesetzungssperren der für Haushalt und Finanzen zuständige

Ausschuß des Landtages.

§ 11 § 13